Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit der Anmeldung zu einer synartIQ-Veranstaltung, Buchung eines Inhouse- oder Beratungsangebots sowie Nutzung von (Software-) Produkten erkennt der Auftraggeber/die Auftraggeberin die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ an.

1.           Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den Teilnehmer:innen an Seminaren, Kursen und Inhouse bzw. Beratungsangeboten (im Folgenden „Veranstaltung“) sowie Nutzung unserer (Software-) Produkte.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teilnehmer:innen haben keine Gültigkeit.

2.           Angebote, Vertragsabschluss

2.1         Nur schriftlich abgegebene Angebote sind verbindlich. Die Annahme des Angebots durch den Kunden bedarf der Schriftform.
2.2         Inhalt und Umfang des Auftrags sowie Höhe und Fälligkeit der Vergütung ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Angebot   .
2.3         Bei nachträglichen auf Kundenwunsch/Kundinnenwunsch basierenden Änderungen im Leistungsumfang werden die daraus resultierenden Aufwandsmehrungen der synartIQ vor Durchführung kalkuliert und mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin abgesprochen. Die beauftragte Angebotssumme erhöht sich nach gegenseitiger Abstimmung entsprechend.  Änderungen und Ergänzungen der Vertragsleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
2.4         An Angeboten (einschließlich beigefügter Angebotsunterlagen), Kostenvoranschlägen und Prototypen behält sich synartIQ die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Dokumente dürfen Dritten, auch Konzerngesellschaften, nur nach vorheriger Zustimmung durch synartIQ zugänglich gemacht werden.
2.5         Anmeldung/Buchung von Seminaren
Ihre Buchung muss stets schriftlich erfolgen. Nur in diesem Fall ist sie gültig und gilt als verbindlich. Eine Anmeldung über das Internet oder per E-Mail gilt als schriftliche Anmeldung. Anmeldungen werden regelmäßig in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

3.           Leistungsumfang

3.1         Der Inhalt der Leistungen der synartIQ ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung  gültigen Leistungsbeschreibung des zugrunde liegenden Angebots.
3.2         synartIQ wird die vereinbarten Leistungen mit gebotener Sorgfalt unter Beachtung der Projektziele und unter Einsatz branchenüblicher Kenntnisse und Fähigkeiten erbringen. Technische oder sonstige Normen sind einzuhalten, soweit sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind, und zwar in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.
3.3         synartIQ ist berechtigt, nach Rücksprache mit dem Kunden, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Für Mitarbeiter verbundener Unternehmen, die von synartIQ eingesetzt werden, ist eine Rücksprache mit dem Kunden nicht erforderlich.

4.           Liefer- und Leistungsfristen, höhere Gewalt

4.1         Termine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
4.2         Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden/von der Kundin zu liefernden Unterlagen, Informationen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden/die Kundin voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn synartIQ die Verzögerungen zu vertreten hat.
4.3         Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die synartIQ wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall oder sonstigen von der synartIQ nicht zu vertretenden Umständen nach Vertragsschluss nicht eingehalten werden, ist die synartIQ unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflichten berechtigt, die Dienstleistungen an einem neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen bzw. einen eingearbeiteten, vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin akzeptierte:n Vertreter:in zu stellen. Führt die höhere Gewalt zu einem endgültigen, dauernden, irreparablen Leistungshindernis, sind synartIQ und der Kunde/die Kundin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und im Falle von Dauerschuldverhältnissen zu kündigen. 

5.           Vergütung

5.1         Preise und Vergütung für die von synartIQ erbrachten Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Angebot. Soweit keine andere Währung ausdrücklich genannt ist, verstehen sich alle Preise netto in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne sonstige Abzüge.
5.2         Dienstvertragliche Leistungen werden in den, dem zugrunde liegenden Angebot, spezifizierten Tages-, Stunden- bzw. Honorarsätzen nach Aufwand im Nachhinein in Rechnung gestellt.
5.3         Sofern sich ein Auftrag über eine längere Zeit erstreckt oder hohe finanzielle Vorleistungen von synartIQ erfordert, kann synartIQ bei werkvertraglichen Leistungen angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt („Meilensteine“) entsprechend dem vertraglich vereinbarten "Meilensteinplan“ verlangen. Soweit kein Meilensteinplan vereinbart ist, gelten für Zahlungen die Regelungen im Angebot.
5.4         Lizenzpreise werden auf Basis des Herstellerpreises kalkuliert. Sollten sich die Herstellerpreise ändern, behält synartIQ sich das Recht vor, die neuen Preise - nach vorheriger Mitteilung - dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.5         Reisekosten, Spesen, Transport- und Verpackungskosten und sonstige Kosten, die mit der Erbringung von Dienstleistungen anfallen, werden, soweit im Angebot nichts anderes spezifiziert ist, zusätzlich nach Aufwand und gegen Nachweis in Rechnung gestellt. Hierfür gelten folgende Konditionen:
Übernachtung auf Nachweis
Fahrtkosten:
o Deutsche Bahn AG: 2. Klasse (bei BahnCard 50 Rabatt: 10 % Kostenübernahme der BahnCard 50)
o Flugzeug: innereuropäisch: Econonomy Class; interkontinental - Business Class
o PKW: 0,55 EUR/km

Reisezeiten werden zusätzlich und nach Aufwand mit 75 % des üblichen Tagessatzes berechnet.
Fremdleistungen wie Kuriere, Versand etc. werden gegen Beleg abgerechnet.
Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden/die Kundin weiterberechnet wird, kann die synartIQ eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Auftragswerts erheben.
Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.           Zahlungsbedingungen und Bildungsscheck

6.1         Die Zahlung ist nach Erhalt der Rechnung fällig und – sofern für die jeweilige Leistung nicht anders geregelt – sofort, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Rechnung, ohne Abzug zahlbar. Bei verspäteter Zahlung behalten wir uns das Recht vor , Teilnehmer:innen von der Teilnahme auszuschließen. Die Zahlungen haben unabhängig von den Leistungen Dritter (z. B. des Arbeitsamtes) zu erfolgen. Kosten für weitere Leistungen (z. B. Lehrmittel, Tests und Prüfungen) sind in den Seminarentgelten nicht enthalten, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich schriftlich zugesagt wird.
6.2         Kommt der Kunde/die Kundin in Zahlungsverzug, ist synartIQ berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz (§ 247 Abs.1, § 288 Abs.1 BGB) p. a. zu fordern. Wenn synartIQ einen höheren Verzugsschaden nachweist, kann dieser geltend gemacht werden. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gefährdet kann synartIQ die Vorauszahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen sowie die Weiterarbeit an den noch laufenden Aufträgen einstellen oder von angemessenen Vorauszahlungen abhängig machen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber trotz verzugsbegründeter Mahnung keine Zahlung leistet. In gleicher Weise ist der Teilnehmer/die Teilnehmer in berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als von synartIQ geltend gemacht.
6.3         Die Bezahlung erfolgt auf Rechnung. Die Bezahlung durch Übersendung von Bargeld oder Schecks ist nicht möglich; bei Verlust übernimmt synartIQ keine Haftung.
6.4         Bei Projekten mit einer Laufzeit von über 30 Tagen oder einem Auftragswert ab 10.000,00 € wird die Hälfte des Auftragswertes mit Auftragserteilung fällig. Angemessene Teilzahlungen werden nach Leistungsfortschritt oder entsprechend dem von synartIQ dokumentierten Stundenaufwand in Rechnung gestellt. Die abschließende Rechnungsstellung erfolgt nach Projektabschluss. (s. hierzu auch unter Vergütung, Punkt 5.3)
6.5         synartIQ akzeptiert für Veranstaltungen Bildungsschecks. Diese müssen spätestens vier Wochen vor Seminarbeginn im Original vorliegen, damit sie bei der Rechnungsstellung berücksichtigt werden können. Eine nachträgliche Rechnungsänderung ist nicht möglich.

7.           Mitwirkungspflichten des Kunden/der Kundin

7.1         Der Kunde/die Kundin wird zusätzlich zu den im Vertrag spezifizierten Mitwirkungspflichten generell alle Voraussetzungen schaffen, die für die Leistungserbringung durch synartIQ erforderlich sind. Der Kunde/die Kundin wird die von ihm beizustellenden Lieferungen und Leistungen zu den vertraglich festgelegten Terminen erbringen. Sind Termine nicht festgelegt, wird der Kunde/die Kundin seine Beistellungen so rechtzeitig leisten, dass synartIQ die vereinbarten Leistungstermine einhalten kann.
7.2         Der Kunde/die Kundin wird bei Bedarf insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, Arbeitsplätze, elektrischen Anschlusspunkte und sonstige Infrastruktur zeitgerecht zur Verfügung stellen und synartIQ ungehinderten Zugang zum Standort und zu den Systemen verschaffen, nach Wahl von synartIQ unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung/Internet. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die für die Leistungserbringung durch synartIQ relevant sind oder sein könnten, wird der Kunde/die Kundin in der von synartIQ geforderten Form an diese weitergeben.
7.3         Sofern der Vertragsgegenstand eine Individualsoftware ist und nichts Anderes vereinbart wurde, stellt der Kunde/die Kundin ausführliche Angaben über die zu erstellende Software zur Verfügung ("Lastenheft" bzw. detaillierter Anforderungskatalog der geforderten Funktionalitäten). Grundfunktionalitäten, die für den Kunden/die Kundin von besonderer Bedeutung sind, müssen entsprechend ausgewiesen werden. Der Kunde/die Kundin klärt synartIQ über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere bei den zu verarbeitenden Daten auf. Weiter informiert der Kunde/die Kundin synartIQ über alle bei der Programmierung zu berücksichtigenden Pflichten und Vorschriften. Der Kunde/die Kundin stellt synartIQ alle für die Herstellung der Software nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung.
7.4         Der Kunde/die Kundin stellt ausreichend qualifizierte Mitarbeiter:innen und Auskunftspersonen zur Erfüllung seiner/ihrer Mitwirkungspflichten zur Verfügung und benennt einen/eine Projektleiter:in als Ansprechpartner:in.
7.5         Der Kunde/die Kundin wird ihm/ihr obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und -inhalt zeitgerecht treffen und synartIQ schriftlich mitteilen. Der Kunde/die Kundin wird von ihm/ihr ggf. beauftragten Dritten entsprechende Verpflichtungen auferlegen und ist für deren Einhaltung allein verantwortlich.
7.6         Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung des Projekts erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.
7.7         Bei Software trifft der Kunde/die Kundin angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). Soweit der Kunde/die Kundin nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf synartIQ davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden/der Kundin, mit denen synartIQ in Berührung kommen kann, gesichert sind.
7.8         Erfüllt der Kunde/die Kundin eine seiner/ihrer Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht zeitgerecht, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Soweit nicht eine längere Verzögerung konkret nachgewiesen oder etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Verlängerung mindestens um den Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen oder verspäteten Erfüllung der Mitwirkungspflichten vergeht. synartIQ kann hierdurch verursachten Mehraufwand und alle daraus resultierenden Mehrkosten vom Kunden/von der Kundin ersetzt verlangen.
7.9         Falls der Kunde/die Kundin mit seinen/ihren Mitwirkungspflichten in Verzug kommt, ist synartIQ ferner berechtigt, dem Kunden/der Kundin zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu setzen, dass sie den Vertrag kündigt oder vom Vertrag zurücktritt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Wenn die Mitwirkungshandlung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, kann synartIQ die Kündigung bzw. den Rücktritt vom Vertrag erklären. In diesem Falle kann synartIQ einen ihrer geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht eingeschlossenen Auslagen sowie eine angemessene Entschädigung verlangen. Eine weitergehende Haftung des Kunden/der Kundin wegen Verschuldens bleibt unberührt.

8.           Gewährleistung

8.1         Sollte synartIQ Leistungen erbringen, die sich nach Kauf-, Miet- oder Werkvertragsrecht richten, leistet synartIQ nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
8.2         Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet, etwaige auftretende Mängel in für synartIQ möglichst nachvollziehbarerweise zu dokumentieren und synartIQ unverzüglich zu melden. Der Kunde/die Kundin wird hierbei die Hinweise von synartIQ zur Problemanalyse im Rahmen des ihm/ihr Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm/ihr vorliegenden, für die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Informationen an synartIQ weiterleiten.
8.3         Die Funktionen von gelieferter Individualsoftware werden vor der Lieferung von der synartIQ entsprechend den im Zeitpunkt der Installation gültigen Spezifikationen sorgfältig geprüft. Die Produkte werden somit keine Mängel aufweisen, die deren Wert zum vertragsgemäßen Gebrauch gemäß der Spezifikation/Dokumentation aufheben oder erheblich mindern. Bei Softwareprodukten sind - trotz Erprobung unter repräsentativen Einsatzbedingungen – bei besonderen Kombinationen von Daten oder Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen.
8.4         Die Gewährleistungsfrist bei Kauf oder Werkerstellung beträgt zwölf (12) Monate. Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von synartIQ, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Garantien (§ 444 BGB) oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen. Für Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit erfolgreicher Abnahme zu laufen, im Übrigen mit Ablieferung der Ware. Für abgenommene Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Erklärung der jeweiligen Teilabnahme.
8.5         Bei einem Kauf wird der Kunde/die Kundin synartIQ Mängel gemäß § 377 HGB binnen 7 Tagen ab Übergabe bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung des Mangels schriftlich mitteilen. Der Mitteilung ist eine konkrete und detaillierte Fehlerbeschreibung beizufügen. Der Kunde/die Kundin stellt synartIQ auf Anforderung im zumutbaren Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die synartIQ die Beurteilung und Beseitigung eines Fehlers ermöglichen. Der Kunde/die Kundin hat dafür zu sorgen, dass seine/ihre Mitarbeiter:innen synartIQ zum Zwecke der Mangelerkennung umfassend Auskunft erteilen. Bei Versäumung der Rügefristen kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht mehr in Betracht. Die Verpflichtungen aus § 377HGB werden hierdurch nicht berührt.
8.6         Zunächst ist synartIQ Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde/die Kundin entsprechend den gesetzlichen Regelungen bei Kauf- oder Werkverträgen unter anderem vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern bzw. bei Mietverträgen den Vertrag kündigen.
8.7         Bei Software überlässt synartIQ nach eigener Wahl einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn synartIQ dem Kunden/der Kundin zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
8.8         synartIQ ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde/die Kundin zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. Sofern nach Behebung des Mangels nicht nachgewiesen ist, dass der Mangel unter die Gewährleistung von synartIQ fällt, ist synartIQ berechtigt, dem Kunden/der Kundin ihren Aufwand mit den geltenden Leistungssätzen in Rechnung zu stellen.
8.9         synartIQ trifft keine Gewährleistung für Mängel, die auf mangelhafter Mitwirkung des Kunden/der Kundin oder auf Fehlern von Hardware, Netzwerk oder Software Dritter beruhen oder auf deren unzureichende Verfügbarkeit, Funktionalität oder Performance zurückzuführen sind.
8.10       Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und/oder Verwendbarkeit der mit Software erzielten Ergebnisse übernommen. Die Beschreibungen der Software in der Benutzerdokumentation  beinhalten keine Garantien.
8.11       Stehen einem/r Dritten Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten durch die von synartIQ überlassenen Produkte oder Software gegenüber dem Kunden/der Kundin zu und wird die vertragsgemäße Verwendung durch den Kunden/die Kundin hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird synartIQ nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten dem Kunden/der Kundin entweder ein so geändertes oder ersetztes Produkt oder Software überlassen, welches die Schutzrechte des/der Dritten nicht verletzt, ohne dass hiermit ein Funktionalitätsverlust verbunden ist, oder den Kunden/die Kundin von Lizenzgebühren für die Benutzung des Produkts oder der Software gegenüber dem/der Dritten freistellen.
8.12       Der Kunde/die Kundin muss synartIQ unverzüglich über behauptete Verletzungen von Schutzrechten Dritter schriftlich benachrichtigen. Er/sie darf zudem die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem/der Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit synartIQ führen.
8.13       Gewährleistungsansprüche des Kunden/der Kundin sind ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass das Produkt oder die Software vom Kunden/von der Kundin unzulässig verändert wurde. Gleiches gilt, soweit der Mangel aus einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch herrührt, insbesondere wenn der Gebrauch nicht mit der Benutzerdokumentation in Einklang steht.

9.           Wechsel der Dozent:innen

9.1         Soweit der Gesamtzuschnitt der Veranstaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, berechtigen der Wechsel der Dozent:innen und Verschiebungen im Ablaufplan die Teilnehmer:innen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
9.2         synartIQ behält sich vor, angekündigte Referent:innen durch andere zu ersetzen und notwendige Änderungen des Veranstaltungsprogramms unter Wahrung des Gesamtcharakters der Veranstaltung vorzunehmen. Ist die Durchführung der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, wegen Verhinderung eines/einer Referent:in, wegen Störungen am Veranstaltungsort oder aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl nicht möglich, werden die Teilnehmer:innen umgehend informiert. Die Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl erfolgt nicht später als zwei Wochen vor der Veranstaltungsbeginn. Die Veranstaltungsgebühr wird in diesen Fällen erstattet. Ein Anspruch auf Ersatz von Reise- und Übernachtungskosten sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn, solche Kosten entstehen aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens seitens synartIQ. synartIQ verpflichtet sich, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Zumutbare zu unternehmen, um zu einer Behebung oder Begrenzung der Störung beizutragen.

10.         Haftung, Schadensersatz

10.1       synartIQ haftet dem Kunden/der Kundin, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, in voller Höhe für die von ihm bzw. seinen Organen oder leitenden Mitarbeiter:innen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei gegebenen Garantien oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Verschulden und der Pflichtverletzung von synartIQ steht diejenige eines/einer gesetzlichen Vertreters/Vertreterin oder Erfüllungsgehilfen/Erfüllungsgehilfin gleich.
10.2       Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht im Übrigen nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, auf deren Einhaltung der Kunde/die Kundin bei Vertragsabschluss vertrauen durfte und deren Einhaltung für den Kunden/die Kundin daher wesentliche Bedingung zum Abschluss des Vertrages gewesen ist. In diesem Fall, sowie bei leichter Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, haftet synartIQ nur in Höhe des typischerweise unter Berücksichtigung aller maßgeblichen und erkennbaren Umstände voraussehbaren Schadens. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf maximal 25.000,00 € begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist synartIQ verpflichtet, dem Kunden/der Kundin eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei synartIQ ihre Vergütung entsprechend anpassen kann. synartIQ haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Kunden/die Kundin.
10.3       Die verschuldensunabhängige Haftung von synartIQ nach § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
10.4       Für seine/ihre Daten, deren ordnungsgemäße Sicherung und die Datensicherheit ist alleine der Kunde/die Kundin verantwortlich. synartIQ haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden/die Kundin angefallen wäre.
10.5       Schadensersatzansprüche des Kunden/der Kundin gegen synartIQ verjähren in 2 Jahren ab Anspruchs¬entstehung und Kenntnisnahme bzw. Erkennen müssen, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder Arglist.

11.         Haftung bei Verletzung von Rechten Dritter

synartIQ haftet nicht für die Rechtmäßigkeit der Nutzung der vom Kunden an synartIQ übergebenden Unterlagen, Know-how und sonstigen Informationen. synartIQ ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen. Sollte synartIQ aufgrund der Nutzung solcher Unterlagen, Know-how oder sonstigen Informationen von Dritten in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde/die Kundin synartIQ von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Kosten frei.

12.         Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

12.1       Die synartIQ erteilten Aufträge, insbesondere Beratungsverträge, sind Dienstverträge, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit das Schaffen eines Werks vereinbart ist, schuldet synartIQ das in Auftrag gegebene Werk sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk nach Maßgabe des Urheberrechts.
12.2       Sämtliche Veranstaltungsunterlagen sowie Unterlagen, die im Rahmen einer Beratungsleistung zur Verfügung gestellt werden, sind urheberrechtlich geschützt. Den Teilnehmer:innen/Empfänger:innen der Leistung wird ausschließlich ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den persönlichen Gebrauch eingeräumt. Es ist Teilnehmer:innen/Empfänger:innen der Leistung und Dritten insbesondere nicht gestattet, die Veranstaltungsunterlagen – auch auszugsweise – inhaltlich oder redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, ins Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Etwaige Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen oder Markenzeichen dürfen nicht entfernt werden.
12.3       Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt synartIQ dem Kunden/der Kundin ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem von synartIQ erbrachten Werk ein. Das eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich auf sämtliche Unterlagen und Materialien, die dem Kunden/der Kundin als Bestandteil des Werkes überlassen wurden (nachstehend „lizenzierte Materialien“). Hierzu gehören z. B. Programme (im Objectcode, sofern nicht ausdrücklich die Überlassung des Quellcodes vereinbart wurde), die dazugehörigen Datenträger, Projekt-, Organisations-, Dokumentations- und Einweisungs-unterlagen, organisatorische Unterlagen sowie enthaltene Fotografien, grafische Darstellungen und technische Zeichnungen. Eine Entwicklungsdokumentation wird nur überlassen, sofern dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
12.4       Der Kunde/die Kundin ist berechtigt, die lizenzierten Materialien in seinem/ihrem Geschäftsbetrieb nur für eigene interne Geschäftszwecke im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs zu nutzen, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung und Verbreitung ist auf den jeweiligen vertraglich spezifizierten Leistungsgegenstand, den dort genannten Typ oder die dort erwähnte Serie beschränkt. Der Kunde/die Kundin ist ferner berechtigt, die Unterlagen, die ihm/ihr als Bestandteil des Werkes überlassenen wurden, einschließlich überlassener Datenträger in dem hierfür erforderlichen Umfang - sowie zum Zweck der Datensicherung - zu kopieren oder zu dekompilieren. Der Kunde/die Kundin wird die Ausübung der eingeräumten Rechte durch sein/ihr Personal mit geeigneten Mitteln kontrollieren.
12.5       Änderungen des Werkes durch den Kunden/die Kundin bedürfen der Zustimmung von synartIQ, sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
12.6       synartIQ haftet nicht für Schäden, die durch die Vervielfältigung und Verbreitung eines durch den Kunden/die Kundin oder einen/einer Dritten veränderten Werkes entstehen.
12.7       synartIQ versichert, dass sie allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an den von ihr erstellten Werken zu verfügen  und bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehende Verfügungen getroffen hat. Gehören zu den Werken Abbildungen, Fotografien, grafische Darstellungen und technische Zeichnungen, so liefert synartIQ für den Fall, dass hieran Rechte Dritter bestehen, dem Kunden/der Kundin die entsprechenden Quellennachweise, so dass diese:r sich um den Rechtserwerb bemühen kann. synartIQ liefert geeigneten Ersatz, wenn der Rechtserwerb nicht oder nur unter ungewöhnlichen Schwierigkeiten oder Kosten möglich ist.
12.8       Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen synartIQ zu. Der Auftraggeber/die Auftraggeberin erhält ausschließlich das Recht, die lizenzierten Materialien nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag vereinbarte Hardware und nur im Ausmaß der erworbenen Lizenzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des/der Auftraggebers/Auftraggeberin bei der Leistungs¬erbringung werden keine über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung hinausgehenden Rechte erworben.
12.9       Auch wenn der Kunde/die Kundin das Lizenzprodukt verändert oder mit seinen/ihren eigenen Programmen oder denjenigen eines/einer Dritten verbindet, bleibt die synartIQ Urheber im Sinne des §§ 7 UrhG. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12.10     Die Parteien räumen sich gegenseitig das nicht ausschließliche Recht ein, bei der jeweils anderen Partei bestehendes geistiges Eigentum insoweit zu nutzen, als es für die Erfüllung ihrer Aufgabe im Rahmen der Leistungserbringung im Projekt erforderlich ist. Hierzu gehört insbesondere die Einräumung von Nutzungsrechten an beim Kunden/bei der Kundin bestehenden Anlagen, Produkten und Anwendungsprogrammen sowie Patenten.

13.         Eigentumsvorbehalt

13.1       Die Liefergegenstände bleiben Eigentum der synartIQ bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Vergütungsansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie sonstiger ggf. bestehender Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden/der Kundin.
13.2       . Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden/der Kundin eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Liefergegenstände untersagt und deren Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen/ihren Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des Rechnungswerts bereits jetzt an die synartIQ abgetreten werden.
13.3       Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in den vom Eigentumsvorbehalt umfassten Liefergegenstand hat der Kunde/die Kundin synartIQ unverzüglich zu benachrichtigen.
13.4       Bei Pflichtverletzungen des Kunden/der Kundin, insbesondere Zahlungsverzug, ist synartIQ nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden/der Kundin zur Leistung gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde/die Kundin ist zur Herausgabe des Liefergegenstandes verpflichtet. Nach vorheriger Androhung mit angemessener Frist ist synartIQ berechtigt, den Liefergegenstand unter Verrechnung auf die vereinbarte Vergütung freihändig zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Kunde/die Kundin.  

14.         Vertragsbeendigung bei Dauerschuldverhältnissen

14.1       Soweit der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis darstellt und keine anderweitige Regelung besteht, ist er ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres kündbar. Die Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund für synartIQ liegt insbesondere vor, wenn der Kunde/die Kundin gegen die beschriebenen Pflichten  verstößt. Das Recht auf Schadensersatz bleibt unberührt.
14.2       Im Falle einer Kündigung durch eine der Parteien sind alle von synartIQ bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen unter Anwendung der vereinbarten Preise zu vergüten, zuzüglich der tatsächlich angefallenen Aufwendungen.

15.         Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin

15.1       Kann ein Termin vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin nicht wahrgenommen werden, sind bei Absagen
- bei Seminaren im offenen Seminarprogramm: innerhalb von zwei Wochen 50 % und bis zu einer Woche vorher 100 %
- bei allen anderen Dienstleistungen: innerhalb von zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin 50 %, bis zu einer Woche 75 % und bis zu zwei Tagen vorher 100 %
- des vereinbarten Honorars zu zahlen. Maßgebend ist der Eingang der kundenseitigen Rücktrittserklärung bei der synartIQ.
15.2       Sollte zu dem Zeitpunkt ein Stornieren der An- & Abfahrtskosten sowie der Hotelkosten nicht mehr möglich sein, werden diese durch den Auftraggeber/die Auftraggeberin übernommen. Innerhalb von 14 Tagen sollte der Auftraggeber/die Auftraggeberin einen Alternativtermin vorschlagen. Bereits gezahlte Entgelte werden bis zu zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zurückerstattet. Die Stellung von Ersatzteilnehmer:innen ist möglich.

16.         Abnahme 

16.1       Sofern synartIQ Leistungen erbringt, die sich nach Werkvertragsrecht richten, erfolgt die Abnahme gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
16.2       Gegenstand einer Abnahme sind nur Werkleistungen von synartIQ, nicht jedoch bloße Waren¬lieferungen oder dienstvertragliche Leistungen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären. synartIQ stellt hierfür ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung.
16.3       Zu Beginn der Durchführung von Leistungen mit werkvertraglicher Verantwortung von synartIQ werden die Parteien einvernehmlich ein Abnahmekonzept und Abnahmekriterien auf Basis der vertraglich vereinbarten Spezifikation (z. B. Pflichtenheft) festlegen. synartIQ ist berechtigt, an den Abnahmetests teilzunehmen.
16.4       Im Rahmen von Abnahmetests festgestellte Fehler werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert, welches von beiden Parteien unterzeichnet wird. Die Parteien vereinbaren einvernehmlich, in welchem Zeitraum die Fehler zu beheben sind.
16.5       Sollten Abnahmetests nicht erforderlich bzw. nicht vereinbart worden sein, wird synartIQ nach Abschluss der Arbeiten dem Kunden/der Kundin das versprochene Werk zur Abnahme übergeben. Der Kunde/die Kundin ist verpflichtet nach Erhalt des Werks eine Prüfung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel bzw. Fehler durchzuführen und die Abnahme schriftlich zur erklären oder mitzuteilen, welche Nachbesserungen erforderlich sind. Grundlage für die Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Spezifikation. Im Falle von Individualsoftware muss dieser Test wenigstens alle typischen bzw. zu erwartenden Arbeiten am System umfassen. Sofern (ggf. auch unvollständige) Teile der Software vorzeitig bereitgestellt werden, ist der Kunde/die Kundin ebenfalls zur vorzeitigen Prüfung verpflichtet. Die Abnahme ist innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zu erklären.
16.6       Das Werk ist vertragsmäßig hergestellt, wenn es in allen wesentlichen Punkten der vertraglichen Anforderungen und insbesondere den Vorgaben der Spezifikation entspricht. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten und werden von synartIQ binnen angemessener Frist beseitigt. Sofern synartIQ während der Fertigstellungsphase dem Kunden einzelne Bestandteile des Werkes zur Teilabnahme vorlegt, ist der Kunde/die Kundin zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile des Werkes den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
16.7       Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde/die Kundin:
- die Lieferungen oder einen Teil davon in Betrieb oder kommerzielle Nutzung nimmt oder
- die Abnahme nicht spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach erfolgreichem Abnahmetest bzw. - falls keine Tests durchgeführt werden - nach Übergabe des versprochenen Werks, erklärt oder Gründe für die Verweigerung der Abnahme mitteilt.

17.         Annahmeverzug 

17.1       Kommt der Kunde/die Kundin mit der Annahme von Dienstleistungen von synartIQ in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er/sie die ihm/ihr obliegende Mitwirkung, so kann synartIQ für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. synartIQ lässt sich solche Aufwendungen anrechnen, von denen der Kunde/die Kundin nachweist, dass synartIQ sie eingespart hat.
17.2       Darüber hinaus wird synartIQ durch die freiwerdenden Kapazitäten mögliche Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen und auf den Anspruch gemäß Satz 1 anrechnen. Weitergehende Schadensersatz¬ansprüche der synartIQ bleiben unberührt.

18.         Geheimhaltung, Veröffentlichungen

18.1       Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche und schutzwürdige Angelegenheiten der anderen Partei, die ihr aus oder im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit anvertraut oder bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene oder fremde Zwecke, sondern nur zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung im Rahmen des Auftrags zu verwenden. Vertraulich sind alle Informationen oder Unterlagen einer Partei, die diese schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat oder deren vertraulicher Charakter sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
18.2       Nicht geheimhaltungsbedürftig für eine Partei sind Informationen oder Unterlagen, bei denen die Partei nachweisen kann, dass sie entweder:
- allgemein zugänglich sind oder waren oder
- unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen einer anderen Partei entwickelt wurden oder
- von der Partei von einem/einer Dritten, der/die nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war, erworben wurden oder
- ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren.
18.3       Gegebenenfalls kann auf Anforderung des Kunden/der Kundin eine separate Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure-Agreement) abgeschlossen werden, die über die Ziffer 19 hinausgehende Geheimhaltungspflichten regelt.
18.4       Veröffentlichungen aller Art, die im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit stehen, sind generell nur mit vorheriger Zustimmung der anderen Partei erlaubt. synartIQ ist jedoch berechtigt, den Namen des Kunden/der Kundin, dessen/deren Marke und Logo sowie Informationen über das Projekt unter Beachtung der oben genannten Geheimhaltungspflichten zu Referenzzwecken zu verwenden.

19.         Treuepflicht, Mitarbeiter:innen von synartIQ, Einsatz Dritter, Sicherheitsbestimmungen

19.1       Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
19.2       Es ist synartIQ gestattet, Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil durch geeignete Dritte erbringen zu lassen.
19.3       Der Kunde/die Kundin verpflichtet sich, ihm/ihr zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeiter:innen des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin diesem unverzüglich mitzuteilen.
19.4       synartIQ verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die ihr vor ihrem Tätigwerden bekannt gegebene Hausordnung und Sicherheitsbestimmungen des Kunden/der Kundin durch ihre Mitarbeiter:innen oder von ihr eingeschalteten Erfüllungsgehilf:innen eingehalten werden.
19.5       synartIQ wird ihre Mitarbeiter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen darauf hinweisen, dass sie sich beim Betreten oder Verlassen des Geländes des Kunden/der Kundin den dort üblichen Kontrollen zu unterwerfen haben.
19.6       Bei Verstößen oder Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung oder die Sicherheitsbestimmungen hat der Kunde/die Kundin das Recht, die betreffenden Mitarbeiter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen von seinem/ihrem Gelände zu verweisen und von synartIQ den Einsatz anderer Mitarbeiter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen zu verlangen.

20.         Datenschutz

20.1       synartIQ weist darauf hin, dass personenbezogene Daten nur für die Vertragsanbahnung, -abschluss oder -erfüllung gespeichert werden. Eine Weitergabe von erhobenen Daten erfolgt nur, wenn dies für die Vertragsanbahnung oder -durchführung erforderlich ist. synartIQ nutzt die persönlichen Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
20.2       Datenspeicherung
Durch die Anmeldung zu Veranstaltungen erklärt sich der/die Teilnehmer:in mit der automatisierten Be- und Verarbeitung der personenbezogenen Daten für Zwecke der Veranstaltungsabwicklung sowie späterer Informationen im Zusammenhang mit beruflicher Bildung einverstanden. Sollte die Zusendung dieser Informationen nicht gewünscht sein, bittet synartIQ um eine schriftliche Benachrichtigung.

21.         Wettbewerber:innen

synartIQ ist berechtigt, ihre Dienstleistungen in der Folge auch Mitbewerber:innen des Auftraggebers/der Auftraggeberin anzubieten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

22.         Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Soweit gesetzlich zulässig, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Bielefeld vereinbart.

23.         Schlussbestimmungen

23.1       Der Kunde/die Kundin darf – vorbehaltlich der Abtretung von Geldforderungen gemäß der zwingenden Regelung des § 354 a HGB – einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn synartIQ erteilt hierzu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung. synartIQ wird diese Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Kunden/der Kundin an der Übertragung etwa entgegen¬stehende Interessen von synartIQ wesentlich überwiegen.
23.2       Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, lässt dies die Wirksamkeit im Übrigen unberührt.
23.3       Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sind, verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

 

Bielefeld, Oktober 2023